Öffentliches Recht
Bezeichnung für den Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander regelt. Es steht im Gegensatz zum Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt (wobei auch der Staat und andere öffentliche Rechtssubjekte, z. B. beim Abschluß privatrechtlicher Verträge, privatrechtlichen Bestimmungen unterliegen können.
Rechtssubjekte
Die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes sind der Staat (in Deutschland: die Bundesrepublik und die Länder), die öffentlich-rechtlichen Anstalten (z. B. Staatsbanken, Museen, Rundfunkanstalten), Körperschaften (z. B. Gemeinden) und Stiftungen (z. B. Stiftung preußischer Kulturbesitz). Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes werden durch allgemeine Rechtssätze (Gesetze, Verordnungen, Satzungen), durch öffentlich-rechtliche Verträge (zwischen gleichgeordneten Verwaltungsträgern) durch Verwaltungsakte (Verfügung, Erlaubnis, feststellender Bescheid) oder durch Urteil begründet.
Hauptgebiete
Hauptgebiete des öffentlichen Rechtes sind das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ferner das Prozeßrecht (Zivil- und Strafprozeßrecht) und das Strafrecht.
Unter den Begriff öffentliches Recht fallen darüber hinaus eine Vielzahl besonderer Rechtsgebiete und Gesetze: Abfallgesetz, Atomgesetz, Asylverfahrensgesetz, Ausländergesetz, Baurecht, Bundesbankgesetz, Bundessozialhilfegesetz, Bundeswahlgesetz, Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Jagdschutzgesetz, Sprengstoffgesetz, Tierschutzgesetz, Vereinsgesetz, Waffengesetz, Zivildienstgesetz usw.
Verfaßt von:
Gerhard Deutsch
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